- Name, Rechtsform und Sitz
- Der Verein trägt den Namen Bundesverband Deutscher Eisenbahn-Freunde e.V. “ — abgekürzt BDEF und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht seines Sitzes eingetragen.
- Sitz und Gerichtsstand sind Hannover
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
- Zweck und Aufgaben
- Zweck des BDEF – nachfolgend auch Verband genannt – ist es, das Interesse am Schienenverkehr und das Verständnis für dessen volkswirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung insbesondere auch bei der Jugend zu wecken und zu verbreiten sowie eine sinnvolle Freizeitgestaltung in jeglicher Form in Bezug auf den Schienenverkehr zu fördern. Zu diesem Zweck fördert der BDEF den Zusammenschluss der Vereine in der Bundesrepublik Deutschland, die sich mit dem Schienenverkehr, der Modellbahn oder der Verkehrspolitik befassen.
- Der BDEF sieht seine Aufgaben darin, seine Mitglieder in der Verfolgung ihrer Ziele und Aufgaben zu unterstützen, die sich in folgenden Aktivitäten ausdrücken können:
- Information der Vereinsmitglieder und der Öffentlichkeit über die Belange des Schienenverkehrs
- Fachvorträge, Studienfahrten und Besichtigungen
- Veranstaltung von Ausstellungen
- Erörterung verkehrspolitischer Fragen
- Erwerb, Erhaltung und Betrieb von historischen Schienenfahrzeugen und Bahnanlagen
- Pflege und Förderung des Modellbahnwesens
- die Zusammenarbeit seiner Mitglieder zu fördern
- als Mittler zwischen seinen Mitgliedern und Institutionen, vornehmlich den Bahnverwaltungen und Verkehrsbetrieben aufzutreten
- die Zusammenarbeit mit der Modellbahnindustrie zu pflegen
- zu Fragen der Verkehrspolitik öffentlich Stellung zu nehmen
- überregionale Veranstaltungen unter Beteiligung seiner Mitglieder auszurichten
- die Verbindung zu Organisationen gleicher oder ähnlicher Zielrichtung des in- und Auslandes zu pflegen
- in internationalen Verbänden mitzuarbeiten
- Die Tätigkeit des BDEF ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet. Der Verband erstrebt keinen Gewinn, etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet und nicht als Gewinnanteile an seine Mitglieder ausgeschüttet oder ihnen in anderer Weise zugewendet werden.
- Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder des BDEF können werden:
- als ordentliche Mitglieder: eingetragene und nicht eingetragene Vereine, die einen in Abs. 2 1 definierten Zweck verfolgen.
- als fördernde Mitglieder: juristische Personen oder Personenvereinigungen des In- und Auslands, welche die Ziele des BDEF durch ihre Mitgliedschaft unterstützen.
- als Einzelmitglieder: Natürliche Personen des In- und Auslands, welche die Ziele des BDEF durch ihre Mitgliedschaft unterstützen.
- als Ehrenmitglieder: vom Vorstand zu solchen ernannte Personen, die sich um den Verband oder dessen Ziele in besonderer Weise verdient gemacht haben.
- Der Aufnahmeantrag ist schriftlich über die Geschäftsstelle an den Vorstand zu richten. Ordentliche Mitglieder müssen dem Aufnahmeantrag, ihre Satzung und eine Namensliste der Vorstandsmitglieder beifügen sowie die Zahl der Vereinsmitglieder angeben.
- Durch die Zugehörigkeit zum BDEF wird die Selbständigkeit der Mitglieds-vereine nicht berührt.
- Mitglieder des BDEF können werden:
- Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt
- durch Kündigung. Sie ist unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig und muss dem Vorstand über die Geschäftsstelle schriftlich bis zum 30. September vorliegen. Der Eingang bei der Geschäftsstelle reicht zur Fristwahrung aus.
- durch Auflösung eines Mitgliedsvereins; bei fördernden und Ehrenmitgliedern durch Liquidation der juristischen bzw. durch Tod der natürlichen Person.
- durch Ausschluß. Der Ausschluß kann erfolgen, wenn
- ein Mitglied den Interessen und dem Ansehen des BDEF in grober Weise zuwiderhandelt,
- ein Mitglied gegen die satzungsgemäßen Pflichten verstößt, insbesondere trotz zweimaliger schriftlicher Erinnerung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist,
- die Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft nicht vorhanden waren oder nicht mehr vorhanden sind.
Vor einem beabsichtigten Ausschluß ist dem betreffenden Mitglied Gelegen-heit zur Stellungnahme zu geben. Ein Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Gegen den Ausschluß steht dem Mitglied die Anrufung der nächsten Delegiertenversammlung zu, die endgültig entscheidet.
- Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle satzungsgemäßen Rechte: sie ruhen während des Rechtsmittelverfahrens gemäß Ziff. 4.1.3, Absatz 2.
Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, an der Delegiertenversammlung bei der Behandlung des Ausschlußverfahrens teilzunehmen. - Das ausscheidende Mitglied hat alles in seinem Besitz befindliche Eigentum des Verbandes unverzüglich und in ordentlichem Zustand zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht steht ihm nicht zu.
- Die Mitgliedschaft erlischt
- Rechte der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, durch Bevollmächtigte an den Delegiertenversammlungen teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben.
- Ordentliche Mitglieder haben in der Delegiertenversammlung volles Stimm-recht gemäß Ziffer 8.6. Fördernde Mitglieder, Einzelmitglieder und Ehrenmitglieder haben jeweils eine Stimme.
- Die Mitgliedschaft berechtigt außerdem zur Teilnahme an Tagungen und sonstigen Veranstaltungen des Verbandes und zum Bezug seiner Veröffentlichungen.
- Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder verpflichten sich, den Verband in der Verfolgung seiner Ziele zu unterstützen.
- Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung eines Beitrags. dessen Höhe sich bei ordentlichen Mitgliedern nach der Zahl der Vereinsmitglieder richtet. Näheres regelt eine vom Vorstand aufzustellende Beitragsordnung, die der Delegiertenversammlung zur Genehmigung vorzulegen ist. Die Höhe des Beitragssatzes wird von der Delegiertenversammlung festgesetzt.
- Fördernde Mitglieder zahlen Beiträge nach besonderer Vereinbarung mit dem Vorstand. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
- Sind die Mitgliedsbeiträge bei Fälligkeit nicht gezahlt, ruhen die Rechte der Mitgliedschaft.
- Organe des Verbandes
Die Organe des Verbandes sind:- die Delegiertenversammlung,
- der Vorstand,
- die Rechnungsprüfer.
- Die Delegiertenversammlung
- Zusammensetzung
- Die Delegiertenversammlung ist die Versammlung aller dem BDEF angehörenden Mitglieder. Ordentliche Mitglieder mit bis zu 100 Vereinsmitgliedern können zwei Delegierte entsenden, größere Mitgliedsvereine für je angefangene weitere 100 Vereinsmitglieder einen zusätzlichen Delegierten, höchstens jedoch fünf Delegierte. Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder können als natürliche Person selbst oder als juristische Person durch einen Bevollmächtigten an der Delegiertenversammlung teilnehmen.
- Aufgaben der ordentlichen Delegiertenversammlung
- In jedem Geschäftsjahr findet einmal eine ordentliche Delegiertenversammlung statt. Sie hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme und Diskussion des Jahresberichts, des Berichts über den Jahresabschluss sowie des Berichts der Rechnungsprüfer.
- Entlastung des Vorstands,
- Wahl zum Geschäftsführenden Vorstand,
- Wahl der Rechnungsprüfer,
- Festsetzung des Beitrags für das folgende Geschäftsjahr,
- Satzungsänderungen,
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und von Mitgliedern,
- Entscheidung gemäß Ziff. 4.1.3 über den Ausschluss von Mitgliedern,
- Entscheidung über die Auflösung des Verbandes.
- In jedem Geschäftsjahr findet einmal eine ordentliche Delegiertenversammlung statt. Sie hat folgende Aufgaben:
- Außerordentliche Delegiertenversammlung
- Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist einzuberufen
- auf Beschluss des Vorstands,
- auf schriftlich begründeten Antrag von Mitgliedern, die mindestens 20 % der Gesamtstimmenzahl zum Zeitpunkt der Antragstellung vertreten. Auf einer außerordentlichen Delegiertenversammlung werden nur die Tagesordnungspunkte behandelt und entschieden, die Grund der Einberufung waren.
- Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist einzuberufen
- Einberufung
- Die Delegiertenversammlung wird vom Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Die Einladung zur Delegiertenversammlung hat in Textform gemäß § 126 b BGB an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder mit einer Frist von vier Wochen, gerechnet vom Tag der Absendung an, unter Bekanntgabe der Tagesordnung und des Jahresabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr zu erfolgen.
- Anträge
- Anträge von Mitgliedern zur ordentlichen Delegiertenversammlung müssen mit schriftlicher Begründung mindestens acht Wochen vor deren Zusammentritt beim Vorstand über die Geschäftsstelle eingegangen sein. Nicht fristgerecht gestellte Antrage können nur behandelt und entschieden werden, wenn die Delegiertenversammlung der Aufnahme in die Tagesordnung mehrheitlich zustimmt. Für Anträge zu Ziffer 8.2.6 und 8.2.9 muss die Antragsfrist von mindestens acht Wochen gewahrt werden.
- Ausübung des Stimmrechts
- Das Stimmrecht der ordentlichen Mitglieder richtet sich nach der Zahl der zum 1. Januar des jeweiligen Geschäftsjahres gemeldeten Vereinsmitglieder. Falls die Mitgliedschaft im Laufe des Geschäftsjahres beginnt, ist die im Aufnahmeantrag angegebene Zahl der Vereinsmitglieder maßgebend.
- Vereine mit einer Mitgliederzahl bis zu 100 haben für die ersten 20 Vereinsmitglieder zwei Stimmen. Für je angefangene weitere 20 Mitglieder haben die Vereine jeweils eine zusätzliche Stimme. Vereine mit mehr als 100 Vereinsmitgliedern haben darüber hinaus für je angefangene weitere 50 Vereinsmitglieder eine weitere zusätzliche Stimme. Die höchstzulässige Stimmenzahl je Mitglied beträgt zehn Stimmen.
- Das Stimmrecht kann durch den Delegierten persönlich oder durch Vertretung in der Delegiertenversammlung oder durch schriftliche Stimmabgabe wahr-genommen werden. Die Übertragung des Stimmrechts an ein anderes Mitglied setzt die Schriftform voraus (Vollmacht). Jedes Mitglied kann nur ein einziges anderes Mitglied vertreten. Schriftlich abgegebene Stimmen und Vollmachten müssen spätestens zu Beginn der Delegiertenversammlung vorliegen.
- Versammlungsleitung
- Die Delegiertenversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, im Falle seiner Verhinderung von einem Stellvertreter. Bei Wahlgängen ist die Versammlungsleitung einem Wahlleiter zu übertragen. Das Wahlverfahren ist in der von der Delegiertenversammlung beschlossenen Wahlordnung im Einzelnen geregelt.
- Beschlussfassung
- Die Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmrechte beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel – Mehrheit.
- Protokoll
- Über jede Delegiertenversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll gilt als bestätigt, wenn kein Mitglied innerhalb vier Wochen nach Absendung des Protokolls schriftlich Einspruch erhebt. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand.
- Zusammensetzung
- Der Vorstand
- Zusammensetzung
- Der Vorstand setzt sich aus dem Geschäftsführenden Vorstand und den Refe-renten zusammen. Dem Vorstand können nur Mitglieder des BDEF ange-hören. Die Befugnis zur Ausübung eines Vorstandsamts erlischt, sobald diese Voraussetzung nicht mehr vorliegt.
- Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Auslagen werden ihnen auf Antrag gegen Nachweis erstattet.
- Der Geschäftsführende Vorstand
- Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden,
- bis zu vier stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Geschäftsführer,
- dem Schatzmeister.
- Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Die Wiederwahl ist zulässig. Neu gewählten Vorstandsmitgliedern sind die Geschäfte innerhalb von vier Wochen nach der Wahl ordnungsgemäß zu übergeben. Das Wahlverfahren ist in einer von der Delegiertenversammlung beschlossenen Wahlordnung im einzelnen geregelt.
- Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Vorsitzende hat Alleinvertretungsbefugnis. Die weiteren Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes können jeweils zu zweit den Verband vertreten.
- Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands können auf begründeten Antrag von der Delegiertenversammlung abberufen werden; die Abberufung ist nur wirksam, wenn in derselben Versammlung eine Ersatzwahl stattfindet. Scheidet ein Mitglied aus anderen Gründen als durch Abberufung während der Wahlperiode aus seinem Amt aus, so betraut der Vorstand eines seiner Verbandsmitglieder mit der kommissarischen Wahrnehmung der Aufgaben des ausgeschiedenen Mitglieds bis zur nächsten Delegiertenversammlung.
- Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus:
- Die Referenten
- Zur Entlastung des Geschäftsführenden Vorstands und zur selbständigen Wahrnehmung bestimmter Aufgabenbereiche können fachkundige Personen als Referenten auf Zeit oder auf Dauer in den Vorstand berufen werden. Die Referenten werden vom Vorsitzenden in den Vorstand berufen und entlassen. Hierfür ist die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands erforderlich.
- Die Referenten unterliegen keiner festgelegten Amtsdauer.
Ihre Amtszeit endet- wenn die Voraussetzungen zur Besetzung eines Referats nicht mehr gegeben sind oder
- durch Abberufung oder
- auf eigenen Wunsch.
- Aufgaben
- Dem Vorstand obliegen die Führung der Verbandsgeschäfte im Sinne dieser Satzung und die Verwaltung des Verbandsvermögens. Der Vorstand hat die Beschlüsse der Delegiertenversammlung auszuführen.
- Der Vorstand entscheidet über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. Er ist nicht verpflichtet die Gründe für die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bekannt zu geben.
- Der Vorstand kann mit der Erledigung besonderer, zeitlich begrenzter Auf-gaben fachkundige Personen aus dem Kreis der Mitglieder beauftragen. Wegen der Erstattung ihrer Auslagen gilt Ziffer 9.2 entsprechend.
- Der Vorstand kann zur Intensivierung der fachlichen Verbandsarbeit Arbeitskreise (AK) einrichten. Er entscheidet über die Aufgabenstellung und die Besetzung der AK und beruft deren Leiter.
- Sitzungen und Beschlüsse
- Sitzungen des Vorstands werden bei Bedarf durch den Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung durch einen stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Sie finden auch statt, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstands es beantragen. Einzelheiten der Sitzungen regelt die Geschäftsordnung des Vorstands.
- Zusammensetzung
- Die Rechnungsprüfer
- Die Überprüfung der ordnungsmaßigen Finanzverwaltung des Verbandes obliegt zwei Rechnungsprüfern.
- Die Rechnungsprüfer werden von der Delegiertenversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die unmittelbare Wiederwahl ist im Wechsel für einen der Rechnungsprüfer zulässig.
- Die Rechnungsprüfer erstatten der Delegiertenversammlung mindestens jährlich Bericht.
- Auflösung des Verbandes
- Die Auflösung des Verbandes kann nur durch Beschluss der Delegiertenversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen herbeigeführt werden.
- Wird die Auflösung des Verbands beschlossen, so hat die Delegiertenversammlung unmittelbar anschließend mit einfacher Stimmenmehrheit zwei Liquidatoren zu bestellen, welche nur gemeinsam verfügungsberechtigt sind. Sie haben insbesondere die Übertragung des Vermögens zur Verwendung für gemeinnützliche Zwecke zu besorgen.
- Das verbleibende Vermögen des Verbandes wird zweckgebunden an das „DB Museum“ in Nürnberg übertragen.
Diese Fassung der Satzung ist mit dem Beschluss der Delegiertenversammlung in Lage/Lippe vom 14.05.2010 in Kraft getreten.